Vereinssatzung

Stand 13.05.2023

Art. 1

Der am 18. Mai 1977 gegründete ideelle Verein trägt den Namen "Berliner Pro-Kat − Deutsche Pro-Kat −

Verein für Katzenfreunde e. V." kurz BPK. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des 

Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer 5539 Nz eingetragen. Gerichtsstand ist Berlin.

Art. 2

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 3

Der Geschäftsbereich des Vereins umfasst das gesamte Bundesgebiet Deutschlands

Art. 4

Ziele des Vereins sind:

- zum Verständnis des Tieres im allgemeinen und insbesondere aller Katzen beizutragen,

- das Verantwortungsbewusstsein des Menschen gegenüber der Katze zu fördern,

- Herausgabe von Informationen über Katzen an Mitglieder und Nichtmitglieder,

- Herausgabe von Zuchtregeln,

- zum Schutz der Katzen vor Missbrauch und Misshandlung beizutragen,

- Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder untereinander.

Der Verein versucht diese Ziele durch

- das Abhalten von Versammlungen,

- Anwendung aller gesetzlichen Mittel zum Schutz der Katzen,

- Organisation von nationalen und internationalen Katzenausstellungen,

- Ausbildung von Zuchtrichtern,

- Zusammenarbeit mit anderen deutschen und ausländischen Vereinen,

- Anschluss an eine Dachorganisation

 zu erreichen.

Art. 5

Die Berliner-Pro-Kat e.V. schließt sich nach Möglichkeit einem bestehenden Zuchtbuch an.

Die Führung eines eigenen Zuchtbuchs behält sich der Verein vor.

Art. 6

Politische, religiöse und sonstige Bestrebungen, die nicht den Zielen des Vereins entsprechen, sind unzulässig.

Art. 7

Der Verein besteht aus:

 a) ordentlichen Mitgliedern,

 b) Familienmitgliedern (in Bezug zu a),

 c) Fördermitglieder,

 d) Ehrenmitgliedern

alle in Buchstaben a) bis d) aufgeführten Mitglieder haben ein Stimmrecht.

 Art. 8

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod;

b) Kündigung; diese muss schriftlich auch per Mail bis zum 1. November eines Jahres zum Ende desselben

erfolgen;

c) Ausschluss wenn,

a. − das Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt,

b. − das Mitglied das Ansehen des Vereins oder eines seiner Organe schädigt,

c. − die Beiträge nach Mahnung nicht gezahlt werden.

Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vorstand.

Art. 9

Der Ausschluss eines Mitgliedes gem. Art. 8c ist letztes Mittel nach Verstößen gegen:

− die Satzung,

− die Haltungs-, Zucht- und Zuchtverfahrensregeln des Vereins,

− die Loyalitätspflicht gegenüber dem Verein; diese beinhaltet auch die Verletzung von

 Mitgliederpflichten in der Loyalität gegenüber anderen Vereinsmitgliedern. 

Dem Ausschluss können vorangestellt werden:

− die Ermahnung,

− der Verweis und/oder

− eine Geldbuße bis in Höhe von 1.000,00 EUR.

 Die Geldbuße sollte hauptsächlich dort angewandt werden, wo gegen den Schutz des Tieres verstoßen wird. 

Über die Art der Maßnahme gegen Vereinsmitglieder und die Höhe der Geldbuße entscheidet der Vorstand. Er 

kann sich dabei der Schiedskommission bedienen. Vereinsmitglieder, gegen die eine der o. g. Maßnahmen 

verhängt werden, sind berechtigt, die Schiedskommission anzurufen, um eine Änderung der Maßnahme 

herbeiführen zu können. 

Der Vorstand hat der Schiedskommission über Maßnahmen, die gegen Vereinsmitglieder verhängt werden 

sollen, zu berichten, um dieser die Möglichkeit einzuräumen, eine Änderung der Maßnahme herbeizuführen. Die

auf das Konto des BPK/DPK eingegangenen Geldbußen werden an eine Tierschutzorganisation weitergeleitet 

bzw. werden für eigene Tierschutzmaßnahmen des Vereins verwandt. 

Art. 10

Organe des Vereins sind:

 a) der Vorstand,

 b) die Mitgliederversammlung

 c) die Schiedskommission

 

Der Vorstand besteht aus drei Personen:

1.(Erster) Vorsitzender

2. (Zweiter) Vorsitzender

Kassenwart

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende oder der 

Kassenwart vertreten diesen gemäß § 26 BGB gerichtlich oder außergerichtlich mit je einem weiteren 

Vorstandsmitglied.

Die Mitgliederversammlung wird wenn möglich jährlich, jedoch zwingend alle 4 Jahre jeweils in der ersten 

Jahreshälfte, einberufen. 

Themen sind:

a) Jahresbericht des Vorstands

b) Prüfungsbericht der Revision

c) Entlastung des Vorstands

d) Neuwahlen des Vorstands (jedes vierte Jahr)

e) Wahl der Revisoren (jedes vierte Jahr)

f) Wahl der Schiedskommission (jedes vierte Jahr), bestehend aus drei Vereinsmitgliedern

g) Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung, zu der unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich eingeladen wird, ist

unter allen Umständen beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen 

bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge zur Mitgliederversammlung sollten zwei 

Wochen vorher schriftlich eingereicht werden. 

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereines

für die Dauer von vier (4) Jahren gewählt. Zwei Vorstandsämter können vorübergehend in Personalunion besetzt

werden, jedoch nicht länger als bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Es werden zwei Revisoren gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,

wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe 

schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung 

einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem

Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer darf nicht dem Vorstand angehören. Er wird zu Beginn

der Mitgliederversammlung von dieser gewählt. 

Die Schiedskommission ist Schlichtungsorgan zwischen dem Vereinsvorstand und den Vereinsmitgliedern. Er 

hat die Aufgabe, Maßnahmen, die gegen Vereinsmitglieder verhängt werden, zu überprüfen und deren 

Veränderung ggf. herbeizuführen. 

Die Schiedskommission besteht aus drei gewählten Mitgliedern des Vereins und tritt nur im Bedarfsfall 

zusammen. 

Die Mitglieder der Schiedskommission können zu Vorstandssitzungen herangezogen werden, wenn Maßnahmen

gegen Vereinsmitglieder beschlossen werden sollen, ebenso steht der Schiedskommission bei ihren Sitzungen 

ein Vorstandsmitglied in beratender Funktion zur Verfügung. 

Der Vorschlag der Schiedskommission zur Änderung der Maßnahmen gegen ein Mitglied ist in kurzer 

schriftlicher Form dem Vorgang beizufügen. 

Mitglieder, die eine Änderung der Maßnahmen gegen sich herbeiführen wollen, richten ihren Antrag schriftlich 

an die Schiedskommission. Die Anträge sind, soweit möglich, unverzüglich zu behandeln. 

Offizielles Organ für die Veröffentlichung von Mitteilungen und Beschlüssen ist die Vereinswebsite.

Art. 11

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die Haftung für Schäden, die durch einzelne Mitglieder 

entstehen, ist ausgeschlossen. Die persönliche Haftung des Vorstandes ist ausgeschlossen, es sei denn, er handelt

grob fahrlässig oder vorsätzlich. 

Art. 12

Zur Deckung der Kosten und zur Erreichung der Vereinsziele wird ein Beitrag erhoben. Der Jahresbeitrag ist bis

zum 31. 03. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die 

Mitgliederversammlung. Alle Beiträge und sonstige Einnahmen werden ausschließlich zur Erreichung der 

Vereinsziele verwendet. 

Art. 13

Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss dem Vorstand schriftlich von mindestens einem Drittel der 

Mitglieder eingereicht werden. 

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

Im Falle einer Auflösung des Vereins nimmt der Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die 

Formalitäten wahr. 

Ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen fällt in diesem Fall an eine von der letzten Mitgliederversammlung

zu bestimmend gemeinnützige Einrichtung zum Wohl der Tiere.

 

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In dieser Satzung sind alle Änderungen bis einschließlich 13.05.2023 enthalten.